Rentenbesteuerung 2026 in Kürze: Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent der gesetzlichen Rente, und Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro übersteigt, Stand 14. September 2026. Bei 1.500 Euro Rente im Monat ergibt unsere Rechnung 59 Euro Steuer im Jahr, bei 2.000 Euro sind es 862 Euro. Wir rechnen beide Beispiele Schritt für Schritt durch und zeigen die Tabelle nach Rentenbeginn und die Grenze, bis zu der keine Steuer anfällt.
Wie viel Steuer auf die Rente anfällt
Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent der Bruttorente. Die übrigen 16 Prozent werden als Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben und bleiben als fester Betrag für die gesamte Laufzeit steuerfrei. Einkommensteuer fällt trotzdem erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Der liegt 2026 bei 12.348 Euro für Ledige. § 32a Abs. 1 EStG formuliert das so: "bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0". Die Deutsche Rentenversicherung schreibt in ihrer Meldung vom 16. Februar 2026: "Wer 2026 in Rente geht, muss diese zu 84 Prozent versteuern."
Was das in Euro bedeutet, zeigen unsere zwei Beispiele weiter unten. Bei 1.500 Euro Rente im Monat ergibt unsere Rechnung 59 Euro Einkommensteuer im Jahr. Bei 2.000 Euro im Monat sind es 862 Euro. Beide Rechnungen gehen von einem Rentenbeginn 2026 aus, von einer ledigen Person ohne weitere Einkünfte und von gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung. Den vollständigen Rechenweg mit jeder Annahme findest du in den beiden Beispiel-Abschnitten.
Eine Einordnung vorweg, weil 84 Prozent nach viel Steuer klingen. Besteuert wird nur, was nach Kranken- und Pflegebeiträgen, Pauschbeträgen und Grundfreibetrag übrig bleibt. In Beispiel 1 sind das 411 Euro, und darauf greift der Tarif aus § 32a EStG.
So funktioniert die nachgelagerte Besteuerung
Seit 2005 gilt für die gesetzliche Rente die nachgelagerte Besteuerung. Der Gedanke dahinter: Die Beiträge während des Arbeitslebens werden steuerlich entlastet, dafür wird die Rente später besteuert. Wie groß der besteuerte Teil ist, hängt allein vom Jahr deines Rentenbeginns ab. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG legt fest: "Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen".
Die Tabelle im Gesetz beginnt bei 50 Prozent für alle, die bis 2005 in Rente gegangen sind. Ab 2006 steigt der Anteil in Zwei-Prozentpunkt-Schritten bis auf 80 Prozent im Jahr 2020, danach auf 81 Prozent (2021) und 82 Prozent (2022). Seit 2023 wächst er nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Diese langsamere Staffel kommt aus dem Wachstumschancengesetz, im BMF-Schreiben vom 10. März 2025 als "Gesetz vom 27. März 2024" bezeichnet. Dort heißt es: "Für Renten aus der Basisversorgung steigt der Besteuerungsanteil … ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2023 um jährlich nur noch einen halben Prozentpunkt". Die 100 Prozent sind damit erst bei Rentenbeginn 2058 erreicht.
Der Teil, der nicht besteuert wird, heißt Rentenfreibetrag. Das Gesetz definiert ihn in Satz 4: "Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente." Und Satz 5 macht ihn dauerhaft: "Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs."
Der Punkt, der im Alltag zählt, steckt in Satz 7: "Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht." Der Freibetrag ist also kein Prozentsatz, der mitwächst, sondern ein fester Eurobetrag. Die Deutsche Rentenversicherung bringt es auf den Punkt: "Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert." Rentenerhöhungen sind laut DRV "in voller Höhe steuerpflichtig".
Für unsere Beispiele heißt das: Bei 1.500 Euro Rente im Monat und Rentenbeginn 2026 bleiben 2.880 Euro im Jahr steuerfrei, bei 2.000 Euro sind es 3.840 Euro. Der Euro-Betrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn festgeschrieben, jede spätere Erhöhung zum 1. Juli landet komplett im steuerpflichtigen Teil. Unsere Beispiele rechnen deshalb vereinfacht mit einem vollen Rentenjahr ohne Juli-Anpassung.
Rentenbesteuerung Tabelle: der Anteil nach Rentenbeginn
Der Anteil nach Rentenbeginn, aus der Tabelle in Paragraf 22 EStG. Die zweite Spalte ist die Differenz zu 100 Prozent, also der Teil, der als Rentenfreibetrag festgeschrieben wird.
§ 22 EStG Besteuerungsanteil | Steuerfrei bleibt | |
|---|---|---|
| Rentenbeginn bis 2005 | 50,0 % | 50,0 % |
| Rentenbeginn 2020 | 80,0 % | 20,0 % |
| Rentenbeginn 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| Rentenbeginn 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| Rentenbeginn 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| Rentenbeginn 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| Rentenbeginn 2028 | 85,0 % | 15,0 % |
| Rentenbeginn 2030 | 86,0 % | 14,0 % |
| Rentenbeginn 2058 | 100,0 % | 0,0 % |
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Beispiel 1: 1.500 Euro Rente im Monat
Jetzt zur Rechnung, und zwar mit jeder Annahme offen auf dem Tisch. Unsere Rechnung gilt für Rentenbeginn 2026, ledig, keine weiteren Einkünfte, gesetzlich kranken- und pflegeversichert mit einem Kind, ohne Kirchensteuer und ohne Solidaritätszuschlag, Tarif 2026. Das Ergebnis vorweg: 59 Euro Einkommensteuer im Jahr, das sind 4,92 Euro im Monat.
Schritt 1, Jahresbrutto. 1.500 Euro mal 12 Monate ergeben 18.000 Euro.
Schritt 2, steuerpflichtiger Teil. 84 Prozent von 18.000 Euro sind 15.120 Euro. Die restlichen 16 Prozent, also 2.880 Euro, sind der Rentenfreibetrag.
Schritt 3, Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz liegt laut § 241 SGB V bei 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 laut Bundesgesundheitsministerium bei 2,9 Prozent. Rentnerinnen und Rentner tragen nach § 249a SGB V die Hälfte, die andere Hälfte zahlt der Rentenversicherungsträger. Das ergibt nach unserer Rechnung 8,75 Prozent vom Brutto, also 1.575 Euro im Jahr. Deine Kasse kann einen anderen Zusatzbeitrag nehmen, dann verschiebt sich diese Zahl.
Schritt 4, Pflegeversicherung. Den Pflegebeitrag zahlst du laut § 59 Abs. 1 SGB XI allein. Der Satz beträgt seit 1. Januar 2025 3,6 Prozent, bei Kinderlosen 4,2 Prozent. Das sind 648 Euro im Jahr.
Schritt 5, Pauschbeträge. Für Renteneinnahmen gibt es nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und nach § 10c EStG einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Zusammen 138 Euro, ohne dass du dafür einen Beleg brauchst.
Schritt 6, zu versteuerndes Einkommen. Kranken- und Pflegebeiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. 15.120 minus 1.575 minus 648 minus 138 ergibt 12.759 Euro.
Schritt 7, Steuer. 12.759 Euro liegen 411 Euro über dem Grundfreibetrag. Für diese Zone gilt Nr. 2 des Tarifs in § 32a Abs. 1 EStG: "von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y". Die Größe y ist laut Gesetz "ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils" des zu versteuernden Einkommens, hier also 411 geteilt durch 10.000 gleich 0,0411. Eingesetzt: (914,51 mal 0,0411 plus 1.400) mal 0,0411 ergibt 59,08 Euro. Das Gesetz rundet auf den vollen Euro ab, es bleiben 59 Euro.
Schritt 8, Netto. Vom Brutto gehen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuer ab: 18.000 minus 1.575 minus 648 minus 59 ergibt 15.718 Euro im Jahr oder 1.309,83 Euro im Monat. Die Pauschbeträge sind reine Rechengrößen für die Steuer und mindern das Netto nicht.
Ohne Kind steigt der Pflegebeitrag auf 4,2 Prozent, also 756 Euro, das zu versteuernde Einkommen sinkt auf 12.651 Euro, die Steuer auf 43 Euro und das Netto auf 1.302,17 Euro im Monat.
Beispiel 2: 2.000 Euro Rente im Monat
Dieselben Annahmen, nur die Rente ist höher. Ergebnis: 862 Euro Einkommensteuer im Jahr, also 71,83 Euro im Monat. Der Sprung gegenüber Beispiel 1 ist größer als die Rentendifferenz vermuten lässt, weil der Tarif oberhalb des Grundfreibetrags ansteigt.
Schritt 1, Jahresbrutto. 2.000 Euro mal 12 ergeben 24.000 Euro.
Schritt 2, steuerpflichtiger Teil. 84 Prozent davon sind 20.160 Euro, der Rentenfreibetrag beträgt 3.840 Euro.
Schritt 3 und 4, Sozialbeiträge. Krankenversicherung 8,75 Prozent von 24.000 Euro sind 2.100 Euro, Pflegeversicherung 3,6 Prozent sind 864 Euro. Beide Beiträge werden vom vollen Brutto berechnet, nicht vom steuerpflichtigen Teil.
Schritt 5, Pauschbeträge. Wieder 102 plus 36 gleich 138 Euro.
Schritt 6, zu versteuerndes Einkommen. 20.160 minus 2.100 minus 864 minus 138 ergibt 17.058 Euro. Das liegt noch in Tarifzone Nr. 2, die bis 17.799 Euro reicht.
Schritt 7, Steuer. 17.058 minus 12.348 sind 4.710 Euro über dem Grundfreibetrag, y ist damit 0,4710. Eingesetzt in (914,51 mal y plus 1.400) mal y ergibt das 862,28 Euro, abgerundet 862 Euro.
Schritt 8, Netto. 24.000 minus 2.100 minus 864 minus 862 ergibt 20.174 Euro im Jahr oder 1.681,17 Euro im Monat. Von 2.000 Euro Brutto bleiben also 318,83 Euro monatlich bei Sozialversicherung und Finanzamt, die Steuer ist davon mit 71,83 Euro der kleinere Posten.
Für Kinderlose gilt auch hier der Pflegebeitrag von 4,2 Prozent (1.008 Euro), das zu versteuernde Einkommen liegt dann bei 16.914 Euro, die Steuer bei 829 Euro und das Netto bei 1.671,92 Euro im Monat.
Wer Kirchensteuer zahlt, rechnet einen Zuschlag auf die Einkommensteuer dazu, der Satz hängt vom Bundesland ab. Der Solidaritätszuschlag bleibt außen vor, seine Freigrenze liegt nach § 3 Abs. 3 SolZG bei 20.350 Euro Einkommensteuer und damit weit über diesen Beträgen.
Die zwei Beispiele nebeneinander
Unsere Rechnung, Rentenbeginn 2026, ledig, keine weiteren Einkünfte, KV 8,75 Prozent, PV 3,6 Prozent, ohne Kirchensteuer, Tarif 2026.
im Monat 1.500 Euro | im Monat 2.000 Euro | |
|---|---|---|
| Jahresbrutto | 18.000 Euro | 24.000 Euro |
| Steuerpflichtig (84 %) | 15.120 Euro | 20.160 Euro |
| Rentenfreibetrag (16 %) | 2.880 Euro | 3.840 Euro |
| Krankenversicherung | 1.575 Euro | 2.100 Euro |
| Pflegeversicherung | 648 Euro | 864 Euro |
| Pauschbeträge | 138 Euro | 138 Euro |
| Zu versteuern (zvE) | 12.759 Euro | 17.058 Euro |
| Einkommensteuer im Jahr | 59 Euro | 862 Euro |
| Steuer pro Monat | 4,92 Euro | 71,83 Euro |
| Netto pro Monat | 1.309,83 Euro | 1.681,17 Euro |
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Die Rentenbesteuerung im Überblick
Was an der Systematik für dich arbeitet und was du bei der eigenen Rechnung im Kopf behältst.
Was für dich günstig ist
- Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026, ledig) bleibt in jedem Fall steuerfrei
- Der Rentenfreibetrag gilt laut § 22 EStG für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern das zu versteuernde Einkommen
- 102 Euro Werbungskosten und 36 Euro Sonderausgaben werden ohne Beleg abgezogen
- Bei 1.500 Euro Rente sind es nach unserer Rechnung 59 Euro Steuer im Jahr
- Der Besteuerungsanteil steigt seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr, festgelegt im Gesetz vom 27. März 2024
- Die Rentenbezugsmitteilung geht automatisch von der DRV ans Finanzamt
Was du im Blick behältst
- Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, jede Rentenerhöhung ist in voller Höhe steuerpflichtig
- Wer 2058 oder später in Rente geht, versteuert 100 Prozent
- Die Krankenversicherung kostet 2026 im Schnitt 8,75 Prozent der Rente, die Pflegeversicherung 3,6 oder 4,2 Prozent
- Die automatische Meldung entbindet laut DRV nicht von der Pflicht zur Steuererklärung mit Anlage R
- Kirchensteuer kommt je nach Bundesland auf die Einkommensteuer obendrauf
Zwei dieser Punkte lassen sich direkt handhaben. Den festen Freibetrag findest du im Steuerbescheid des Jahres nach deinem Rentenbeginn, ab dann rechnest du jede Erhöhung voll in den steuerpflichtigen Teil. Und die Erklärungspflicht wird mit der kostenlosen Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung zur Formsache, dazu gleich mehr.
Bis zu welcher Rente keine Steuer anfällt
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr eine Übersicht mit dem Titel "Bis zu welcher jährlichen Bruttorente bleibt ein Rentner bzw. eine Rentnerin ohne Steuerbelastung, wenn neben der Rente keine weiteren Einkünfte bestehen?". In der Ausgabe für 2026 vom Juni 2026 steht für Rentenbeginn 2026 eine Jahresbruttorente von 17.084 Euro. Das entspricht 1.394 Euro im Monat im ersten Halbjahr und 1.453 Euro im zweiten Halbjahr. Nach unserer Rechnung entspricht der Unterschied der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026: 1.394 Euro mal 1,0424 ergeben 1.453 Euro. Das BMF nennt als Berechnungsannahme Rentensteigerungen.
Die Rechnung dahinter liest sich wie unsere Beispiele: 84 Prozent Besteuerungsanteil, 2.734 Euro steuerfreier Teil, 1.864 Euro Vorsorgeaufwendungen, 102 Euro Werbungskosten, 36 Euro Sonderausgaben, und am Ende steht ein zu versteuerndes Einkommen von exakt 12.348 Euro. Das BMF nennt in der Fußnote als Annahme "allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz" und den vollen Pflegesatz "ohne Zuschlag für Kinderlose bzw. Abschläge für Kinder".
Für frühere Jahrgänge liegt die Grenze laut derselben Übersicht bei 17.201 Euro (Rentenbeginn 2025), 17.087 Euro (Rentenbeginn 2020) und 20.295 Euro (Rentenbeginn bis 2005). Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert nur 50 Prozent und kann deshalb eine höhere Rente steuerfrei beziehen.
Wer bei seiner Kasse den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent zahlt, kommt nach unserer Rechnung auf eine etwas höhere Grenze von rund 17.400 Euro im Jahr, weil der höhere Beitrag das zu versteuernde Einkommen senkt.
Für Ehepaare gilt das Splitting nach § 32a Abs. 5 EStG: Die Steuer beträgt "das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt". Rechnerisch bleibt damit ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen bis 24.696 Euro steuerfrei, unsere Ableitung aus dem doppelten Grundfreibetrag. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt sich laut § 10c EStG bei Zusammenveranlagung ebenfalls.
Steuererklärung als Rentner
Ob du eine Steuererklärung abgeben musst, regelt § 56 EStDV. Wer nicht als Ehepaar veranlagt wird, muss eine Erklärung abgeben, "wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind". Für Ehegatten liegt die Schwelle bei "mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages". Die bekannte 410-Euro-Grenze aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG greift nur, wenn das Einkommen "ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist" besteht. Sie ist also nur relevant, wenn neben der Rente Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezogen wird; für reine Rentner ist sie nicht einschlägig.
Ob im Einzelfall eine Erklärung fällig ist und was darin steht, klärst du am besten mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, denn ab hier wird es individuell.
Die Zahlen selbst musst du nicht zusammensuchen. Nach § 22a Abs. 1 EStG haben "die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung … als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) … folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung)". Die DRV formuliert es so: "Das Finanzamt erhält alle relevanten Daten automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung übermittelt." Im selben Absatz folgt der Satz, den du kennen solltest: "Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung mit Anlage R abzugeben."
Für die Anlage R kannst du bei der DRV kostenlos eine Bescheinigung anfordern, sie heißt "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" und enthält genau die Beträge, die auch das Finanzamt bekommen hat. Damit stimmen deine Angaben und die Rentenbezugsmitteilung überein. Wer neben der Rente noch Konten, Depots und Verträge im Blick behalten will, findet in unserem Artikel zur Finanzguru App, wie sich das an einem Ort bündeln lässt.
Was seit dem Video anders ist
Die Logik hinter der Rentenbesteuerung haben wir in unserem Video an zwei Beispielen erklärt. Die Systematik dort gilt unverändert, drei Zahlen ordnen wir hier neu ein, weil das Video mit dem Rentenbeginn 2025 rechnet und dieser Artikel mit 2026.
Der Besteuerungsanteil im Video ist 83,5 Prozent, das ist der Wert für Rentenbeginn 2025. Für 2026 gelten 84 Prozent, und der Grundfreibetrag ist von 12.096 Euro auf 12.348 Euro gestiegen. Beide Rechenwege im Video stimmen für 2025: Bei 1.405 Euro Rente im Monat ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von rund 11.858 Euro und keine Steuer, bei 2.000 Euro sind es 16.938 Euro und 896 Euro Steuer. Mit dem Tarif 2026 und dem Anteil von 84 statt 83,5 Prozent werden aus den 896 Euro die 862 Euro aus unserem Beispiel 2.
Die Nettozahlen im Video sind um 138 Euro im Jahr zu niedrig. Im Video werden die Pauschbeträge von 102 und 36 Euro auch vom Netto abgezogen. Sie sind aber reine Rechengrößen für die Steuer, auf dem Konto fehlen sie nicht. Richtig sind für 2025: 16.860 minus 1.475 minus 607 ergibt 14.778 Euro, also 1.231,50 Euro im Monat statt der genannten 1.220 Euro. Beim zweiten Beispiel sind es 24.000 minus 2.100 minus 864 minus 896 gleich 20.140 Euro, also 1.678,33 Euro im Monat statt 1.666 Euro.
Die Durchschnittsrente von 1.405 Euro für Männer und 955 Euro für Frauen ist kein Bruttowert. Die Zahlen stammen aus der DRV-Statistik "Aktuelle Daten 2026", Stand 22. Dezember 2025, zum Rentenbestand am 31. Dezember 2024. Die Fußnote zum Rentenzahlbetrag lautet dort: "Jeweils monatlich in Euro, nach Abzug des KVdR-/PVdR-Beitrags." Es ist also der Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherung, über alle Altersrenten liegt er bei 1.154 Euro. Zum Vergleich nennt dieselbe Quelle die Standardrente nach 45 Versicherungsjahren mit 1.835,55 Euro brutto ab 1. Juli 2025. Beispiel 1 im Video setzt den Zahlbetrag als Bruttorente ein. Wer tatsächlich 1.405 Euro ausgezahlt bekommt, hat eine höhere Bruttorente, und die Rechnung müsste mit diesem höheren Brutto starten.
Doppelbesteuerung und Rentenpaket
Zur Frage, ob Rentner doppelt besteuert werden, hat der Bundesfinanzhof im Mai 2021 zwei Revisionen zurückgewiesen. Laut BMF-Schreiben vom 10. März 2025 ging es um "die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer vermeintlichen doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung". Der BFH beschrieb dabei, wann eine Doppelbesteuerung vorliegt: "wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse nicht mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen". Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen beide Urteile am 7. November 2023 nicht zur Entscheidung angenommen. Die strenge Einzelfall-Sicht des BFH hat es dabei laut BMF-Schreiben "ausdrücklich nicht gestützt".
Der Gesetzgeber hat darauf zweimal reagiert. Die prozentuale Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 entfallen (Gesetz vom 16. Dezember 2022). Und der Besteuerungsanteil steigt seit 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt pro Jahr (Gesetz vom 27. März 2024). Das BMF fasst zusammen: Die "Übergangsphase zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung" wird "im Jahr 2058 abgeschlossen sein". Mit dem BMF-Schreiben vom 10. März 2025 wurde die "Anweisung zur vorläufigen Festsetzung" der Einkommensteuer wegen dieser Frage "mit sofortiger Wirkung aufgehoben". Bescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk enthalten, sind laut Schreiben "nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären". Wer im eigenen Fall eine Doppelbesteuerung vermutet, bespricht das mit der Steuerberatung.
Zwei aktuelle Entwicklungen betreffen die Rente selbst. Zum 1. Juli 2026 sind die Renten laut DRV um 4,24 Prozent gestiegen, der Rentenwert von 40,79 auf 42,52 Euro. "Für eine Rente in Höhe von 1.000 Euro bedeutet das einen Anstieg auf 1.042,40 Euro." Der Bundesrat hat die Anpassung laut DRV-Meldung vom 12. Juni 2026 gebilligt. Für alle, die schon länger Rente beziehen, sind diese 42,40 Euro nach der DRV-Aussage oben in voller Höhe steuerpflichtig, weil der Freibetrag fest ist. Dazu kommt das Rentenpaket 2025, vom Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossen: "Das Rentenniveau wird über das Jahr 2025 hinaus bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert."
Die Aktivrente wird gern mit der Rente verwechselt. § 3 Nr. 21 EStG stellt "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr" steuerfrei, soweit sie für Arbeit "ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze" zufließen. Das BMF nennt es so: Wer weiterarbeitet, "erhält seinen Arbeitslohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei", und zwar nur "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte)". Die gesetzliche Rente selbst bleibt davon unberührt und wird weiter mit dem Besteuerungsanteil deines Rentenbeginnjahres versteuert.
Rente aufbessern: was neben der Steuer zählt
Die Beispiele zeigen zwei Dinge. Die Steuer auf eine mittlere Rente ist mit 59 oder 862 Euro im Jahr ein kleinerer Posten als die Sozialabgaben. Und was auf dem Konto landet, hängt am Ende stärker an der Höhe der Rente selbst als an der Steuer darauf. Genau deshalb lohnt sich der Blick darauf, was du zusätzlich zur gesetzlichen Rente aufbaust.
Beide Beispiele rechnen ohne weitere Einkünfte. Zinsen und Depoterträge kommen im Ruhestand als eigene Einkünfte dazu, an Besteuerungsanteil und Freibetrag der Rente ändern sie nichts. Wie sie in deiner Erklärung landen, gehört in die Beratung.
Für Geld, das kurzfristig verfügbar bleiben soll, ist ein Tagesgeldkonto der einfachste Baustein. Welche Aktionen gerade laufen, haben wir in den Artikeln zur Consorsbank Tagesgeld-Aktion, zum ING Tagesgeld und zum Scalable Capital Tagesgeld aufgeschrieben.
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Wer noch Jahre bis zum Rentenbeginn hat, baut den langfristigen Teil im Depot auf. Im Video nennen wir dafür breit gestreute Aktien-ETFs wie den MSCI World oder FTSE All-World und Scalable Capital als Depot. Welche Broker was kosten, steht in unserem Depot-Vergleich mit nachgerechneten Ordergebühren. Und wer die Rente lieber im Kleinen aufbessert, kann sich zusätzlich ansehen, wie sich Payback-Punkte auszahlen lassen.
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Kurz gefasst
Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 Prozent der Rente, 16 Prozent bleiben als fester Eurobetrag steuerfrei, und Steuer fällt erst über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro an. Bei 1.500 Euro Rente im Monat ergibt unsere Rechnung 59 Euro Einkommensteuer im Jahr und 1.309,83 Euro Netto im Monat. Bei 2.000 Euro sind es 862 Euro Steuer und 1.681,17 Euro Netto. Laut BMF-Übersicht bleibt eine Jahresbruttorente bis 17.084 Euro bei Rentenbeginn 2026 ganz ohne Steuer.
Drei Punkte nimm mit. Der Rentenfreibetrag wird einmal in Euro festgeschrieben, jede Erhöhung danach ist voll steuerpflichtig. Die Sozialabgaben mit 8,75 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflegeversicherung wiegen bei mittleren Renten schwerer als die Steuer. Und die automatische Rentenbezugsmitteilung ersetzt die Steuererklärung mit Anlage R nicht.
Unsere Empfehlung: Fordere bei der Deutschen Rentenversicherung die kostenlose "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" an und rechne die acht Schritte aus Beispiel 1 mit deinen eigenen Zahlen durch, mit dem Besteuerungsanteil deines Rentenbeginnjahres und dem Zusatzbeitrag deiner Kasse. Dann weißt du, was das Finanzamt sieht und was am Monatsende bleibt. Was zusätzlich auf dem Konto liegt, kann in der Zwischenzeit Zinsen bringen.
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